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DAS ORIGINAL
VON NOVANET
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Allgemeine
Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma novanet kunststoff
gmbH Fritzlar im folgenden: novanet
1.
Unsere Angebote, Konditionsfestlegungen und Preislisten beruhen auf den
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Materialpreis- und Produktionsvoraussetzungen.
Sollten sich nach Vertragsabschluß vorgenannte Preise oder Produktionsvoraussetzungen
(Löhne) erhöhen, behält sich novanet vor, diese Erhöhungen bei Lieferung
in Rechnung zu stellen. Musterkollektionen bzw. Musterstücke stellen in
Beschaffenheit, Dimension, Gewicht und Design nur einen Durchschnitt der
Produktion dar, die entsprechend der Eigenart des Materials und der Fertigung
bei einzelnen Produktionspartien geringfügig abweichen kann. Minder- oder
Mehrlieferungen bis zu 10 % des jeweiligen Auftragsumfangs sind handelsüblich
und berechtigen nicht zu Mängelrügen oder Zahlungskürzungen. 2. Bestellungen
sind für novanet erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche
oder telefonische Erklärungen, Angebote und Abmachungen werden erst mit
unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. 3. Lieferungen erfolgen
schnellstmöglich. Vereinbarte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten,
Liefertermin ist der Tag der Versendung oder die Mitteilung der Versandbereitschaft.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten,
so ist der Kunde berechtigt, eine Nachlieferungsfrist von 2 Wochen zu
setzen. Wird die Lieferungsfrist bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist
nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt muß schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist
erklärt werden. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist novanet berechtigt,
nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzen Falle ist
novanet berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 15 % des Kaufpreises
oder Ersatz des tatsächlichen entstandenen Schadens zu verlangen. 4. Werden
novanet nach Vertragsabschluß schwerwiegende nachteilige Veränderungen
in den Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt ist sie zum Rücktritt
berechtigt. Sie kann jedoch auch für den Geggenwert der bestellten Ware
eine selbstschulderische Bürgschaft oder sonstige Sicherheit verlangen.
Im Falle des Rücktritts hat novanet Anspruch auf Ersatz seiner bisherigen
Aufwendungen zur Ausführung der Bestellung. 5. Versand: Die Lieferung
erfolgt ab Werk Fritzlar, Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Empfängers, desgleichen die Einlagerung der Ware im Werk oder an einem
Auslagerungsort. Bei Untergang der Ware auf dem Versendungswege bleibt
die Verpflichtung zu Zahlung des Rechnungsbetrages unberührt. Soweit die
Ware für den Kunden ab Versendungsbereitschaft bei novanet eingelagert
wird, haftet sie für den Untergang oder Beschädigung nur bei grobem Verschulden.
6. Novanet leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder das fehlen
zugesicherter Eigenschaften ausschließlich in der Weise Gewähr, daß nach
ihrer Wahl unentgeltlich die Ware nachgebessert oder mangelfreie Ware
geliefert wird. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Weitere Ansprüche des Kunden
insbesondere ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen nicht. Mängelrügen
müssen unverzüglich schriftlich nach Ablieferung der Ware bzw. nach Entdeckung
erhoben werden. Bei Versäumung dieser Obliegenheit können Gewährleistungsansprüche
nicht mehr geltend gemacht werden. Novanet ist zur Nachbesserung oder
Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Kunde seine Vertragspflichten
nicht erfüllt. Die Gewährleitungspflicht erlischt, wenn die gelieferte
Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse
- sofern wesentlich - haftet novanet nur, soweit sie in der Lage ist,
diese stichprobenartig in zumutbaren Umfang auf Ihre Güte und Beschaffenheit
vor Verarbeitung zu untersuchen. Für andere Fremderzeugnisse haften wir
nicht. 7. Alleinverkäufe Sonderrabatte und sonstige Zugeständnisse haben
nur 3 Monate ab letzer Lieferung des betreffenden Modells Gültigkeit.
Erfolgt innerhalb vorgenannter Zeit keine Nachbestellung, gilt die Vereinbarung
für beide Teile als erloschen. Bei Nichtabnahme der bestellten Ware entfallen
evtl. durch Großabschlüsse eingeräumte Rabatte auf alle vorliegenden Aufträge.
8. Zahlungsbedingungen: Unsere Lieferungen sind mangels anderer Vereinbarung
sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug zahlbar. Berechnungsgrundlage
der Preise ist grundsätzlich die Währung der BRD. Wechsel, Akzepte und
Schecks nimmt novanet nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten
und nur zahlungshalber an. Sämtliche Unkosten, einschließlich des Diskonts
gehen zu Lasten des Kunden. Sofern ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst
wird, werden sämtliche noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig.
Diese Rechnungsbeträge sowie alle evtl. noch im Umlauf befindlichen weiteren
Wechsel sind alsdann sofort in bar abzudecken. Novanet ist berechtigt
die Barabdeckung zu fordern und die entsprechenden Beträge einzuklagen,
ohne Rücksicht darauf, ob die weiter in Zahlung gegebenen Wechsel oder
Akzepte sich in unseren Händen befinden oder von ihr weitergegeben sind.
Sämtliche Wechsel müssen vom Käufer am Landeszentralbank-Platz zahlbar
gestellt sein, andernfalls ist novanet berechtigt, die Wechsel dort zahlbar
zu stellen. Bei verspäteter Zahlung werden die üblichen Bankzinsen und
Spesen berechnet. 9. Eigentumsverbehalt: Die Ware bleibt bis zur völligen
Bezahlung Eigentum von novanet (Vorbehaltsware). In Zahlung genommene
Wechsel, Akzepte und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf.,
Werk-, Werklieferungs- oder eines ähnlichen Vertrages verpflichtet sich
der Kunde, die Vorhehaltsware nur Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Für
den Fall des Wiederverkaufes tritt der Kunde schon jetzt die Forderung
und Nebenrechte aus dem Weiterverkauf an den Dritten in Höhe der noch
ausstehenden Kaufpreisforderungen an novanet ab. Eine Be- oder Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von novanet und zwar unentgeltlich
und ohne daß der Kunde als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist. Novanet
behält somit das Eigentum an dem aus der Vorbehaltsware geschaffenen Erzeugnis.
Der Kunde ist verpflichtet, das aus der Vorbehaltsware geschaffene Erzeugnis
nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiter zu veräußern.
Der Kunde tritt seine Forderung und Nebenrechte aus der Veräußerung des
Erzeugnisses, sei es aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder
ähnlichen Vertrages in Höhe des der Firma novanet zustehenden Kaufpreisanspruches
an den Verkäufer ab. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma novanet
gehörenden Waren durch den Kunden, steht novanet des Miteigentum an der
neuen Sache zu und zwar im Verhältnis zwischen dem Wert der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Als Wert
der Vorbehaltsware ist der zwischen novanet und dem Kunden vereinbarte
Preis der jeweils verwendeten oder veräußerten Verbehaltsware anzusehen.
Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung
der mit der Vorbehaltsware versehenen oder mit ihr geschaffenen Sache
in Höhe des Wertes der Vorbehaltswrae an novanet ab. Der Kunde ist verpflichtet,
die unter Verwendung der Vorbehaltsware geschaffene neue Sache nur unter
Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zu veräußern. Der Kunde verpflichtet
sich, seine Abnehmer jederzeit auf Verlangen von novanet von den zuvor
bezeichneten Abtretung in Kenntnis zu setzen und etwaige Verträge an uns
auszuhändigen. Aufgrund dieser Abtretungserklärung ist der Kunde zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Verklieferungs- oder ähnlichen
Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung
in Höhe der jeweiligen Abtretung an novanet übergeht. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Die bei dem Kunden
eingehenden Beträge aus der Weiterveräußerung der Ware von novanet, auch
Wechsel und Schecks, hat er als Beauftragter entweder sofort an novanet
abzuführen oder aber, falls unsere Rechnung nicht fällig ist, gesondert
für novanet aufzubewahren. Eine Vermengung mit eigenen Geldern oder Papieren
des Kunden darf nicht erfolgen. Die Ware von novanet darf ohne ihre Zustimmung
an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ein
Versuch oder Beginn einer Pfändung ist unmittelbar anzuzeigen. 10. Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung sowie beidseitiger Gerichtsstand für alle aus
der Geschäftsverbindung entstehenden Klagen einschließlich der Klagen
aus in Zahlung gegebenen Akzepten und Schecks ist Fritzlar. Das Amtsgericht
Fritzlar ist sachlich zuständig für alle Werte, doch steht es novanet
(nicht dem Käufer) frei, bei Streitwerten über DM 5.000,-- das Landgericht
Kassel anzurufen. 11. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber fälligen
Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder die
Aufrechnung zu erklären, es sei denn, daß die zur Aufrechnung gestellte
Forderung von novanet unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam
sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl wirksam. 13. Etwaige
diesen Verkaufsbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen des Kunden
haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt
werden. 14. Für die jeweiligen Vertragsabschlüsse und Rechtsstreitigkeiten
aus der Vertragsabwicklung selbst gilt deutsches Recht.
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